Satzung

Satzung

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Satzung in der aktuell gültigen Fassung

§ 1

Der Name des Vereins ist Badminton Verein Esslingen e.V., als Abkürzung BVE. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Stuttgart eingetragen und hat seinen Sitz in
Esslingen.

§ 2
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (2. Teil, 3 Abschnitt). Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe.

Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Hauptausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§ 4

Der Verein will die Mitgliedschaft im Württ. Landessportbund (WLBS) erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 5
Mitgliedschaft

I. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    b) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzungen hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

    c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
  2. Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Vereinsvorstandes aufgrund eines von einem Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrags. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Ziff. 1 b) sinngemäß.
  3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württ. Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und das Mitglied des Württ. Landessportverbund e.V. sind.
  4. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem Turn- oder Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekanntzugeben.

II. Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch den Erziehungsberechtigten abzugeben ist.
  2. durch Ausschluss aus dem Verein.

    Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden
    a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist,

    b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Satzungen des Württ. Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,

    c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicherweise herabsetzt.

Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2 b) und 2 c) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigungen zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben.

Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.

Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung für sich nicht.

§ 6
Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können durch den Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 7
Datenschutzerklärung

I. Speicherung von Daten

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Geburtsdatum, Kontaktdaten und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systeme des ersten sowie zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts, des Schriftführers und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, gespeichert.

Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummer einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

II. Weitergabe der Daten an Verbände

Als Mitglied des Württembergischen Landessportbunds, Baden-Württembergischen Badminton Verbands und Stadtverbands Esslingen ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an die zuständigen Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Vereinsmitgliedsnummer – bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail- Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Verbände.

III. Pressearbeit

Der Verein informiert die Tagespresse sowie Zeitungen über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins (http://bv-esslingen.de/) veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die Verbände, denen der Verein angehört, von dem Widerspruch des Mitglieds.

IV. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder und Kooperationspartner

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, vor allem Turniere und deren Ergebnisse sowie Feiern, am Schwarzen Brett des Vereins, auf der Internetseite des Vereins und in der Vereinszeitschrift bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

Mitgliederverzeichnis werden nur als Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

V. Austritt aus dem Verein

Bei Austritt werden Namen, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 8
Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Hauptausschuss

c) die Vereinsabteilungen

d) der Vorstand

§ 9
Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 10
Die Hauptversammlung

I. Die ordentliche Hauptversammlung

  1. Jeweils in den ersten fünf Monaten des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 4 Wochen zuvor durch Post oder elektronische Medien wie E-Mail oder Fax oder durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten oder der Esslinger Zeitung unter Mitteilung der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:

    a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Schatzmeister

    b) Bericht der Kassenprüfer

    c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

    d) Beschlussfassung über Anträge

    e) Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Abteilungsleiter.
  3. a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens drei Wochen vor der Hauptversammlung bei 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt vor Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.

    b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gem. Zif. 1 im Wortlaut bekanntzugeben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
  4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen erforderlich. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfer gewählt werden. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zuführen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

II. Die außerordentliche Hauptversammlung

Sie findet statt:

a) wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,

b) im Fall von § 9 Ziff. 5

c) wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.

Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu A.

§ 11
Der Vorstand

  1. Der von der Hauptversammlung zu wählender Vorstand besteht aus

    a) dem 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter,

    b) dem Schatzmeister,

    c) dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  3. Der Vorstand ist mindestens einmal im Quartal von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

    Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter d e m Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet ab der Wahl, gewählt.
  6. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird er durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
  7. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 12

Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer sind dem Verein gegenüber verpflichtet, von ihrer Einzelvertretungsmacht nur Gebrauch zu machen bei Verhinderung des Vorsitzenden.

§ 13
Hauptausschuss und Abteilungen

  1. Die Durchführung des Sportbetriebs ist Aufgabe des Hauptbeschlusses. Hierzu bildet der Hauptausschuss Abteilungen. Der Hauptausschuss besteht aus den Abteilungsleitern.
  2. Jede Abteilung einschließlich der Jugendabteilung wird von einem Ausschuss geleitet, der von dessen Abteilungsleiter berufen wird und dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Der Jugendleiter und die Leiter der übrigen Abteilungen werden auf Vorschlag ihrer Abteilungen von der Hauptversammlung gewählt.
  3. Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und, soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht der hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführungen des Beschlusses.
  4. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Schatzmeister und die Kassenprüfer.

§ 14
Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.
  2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes.

    Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
  3. Der/die Jugendleiter/in gehört dem Hauptausschuss an. Er/sie wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung

§ 15
Strafbestimmungen

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise, Verwarnungen oder Geldstrafen bis zu 76,69 EUR) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 16
Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ die erschienenen Mitglieder.

b) Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung von Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des Finanzamts an den Baden-Württembergischen Badminton Verband e.V., Ehingen zur ausschließlichen Verwendung i.S. des in § 3 dieser Satzung festgelegten Zwecks.